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Lieferbedingungen

1.)
Allen unseren Liefergeschäften liegen ausschließlich diese Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht.

Der Besteller hat eine allfällige Auftragsbestätigung unsererseits sofort nach Erhalt zu prüfen. Mangels schriftlicher Einsprüche innerhalb von 3 Tagen gelten die darin angeführten Bedingungen als vom Besteller vollinhaltlich angenommen.

2.)
Unsere Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Alle Aufträge und Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und durch Vertreter gemachte Zusagen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung und verpflichten uns erst dann.
Unsere technischen Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes sind unverbindlich.
Der Besteller hat für unvollständige Angaben oder Unterlagen seinerseits einzustehen.

3.)
Unsere Entgelte verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ab Betrieb in 4621 Sipbachzell, wobei die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Umsatzsteuer.
Bei Werkverträgen erfolgt die Abrechnung nach Fertigstellung nach tatsächlich erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der relevante ÖNORM.  Für erbrachte Regieleistungen ist das volle Entgelt auch ohne Unterfertigung von Regiebestätigungen zu entrichten. Die Entgelte verstehen sich ohne Verpackungskosten.
Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung, verrechnen wir allfällige Kosten für Einbau und Montage gesondert.
Für den Fall einer vereinbarten Lieferung frei Haus werden Versandweg und Versandart von uns festgelegt. Der Besteller hat für die ordnungsgemäß durchzuführende Anlieferung zumutbare Bedingungen sicherzustellen.

4.)
Alle bekanntgegebenen und vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind ungefähr und gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und Hindernisse.
Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, ist der Besteller berechtigt, uns eine Nachlieferungsfrist von 3 Wochen zu setzen. Für den Fall der fruchtlosen Ablaufes dieser Nachlieferfrist ist der Besteller zum Vertragsrücktritt dann berechtigt, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist angedroht hat.
Sollte die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht eingehalten worden sein, besteht das Rücktrittsrecht nicht. In diesem Fall kann der Besteller 2 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermines von Vertrag zurücktreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
Bereits erbrachte Teilleistungen sind vom Besteller abzunehmen und zu bezahlen.
Teillieferungen und Teilrechnungslegung sind zulässig, wobei Teillieferungen vom Besteller zu den festgelegten Zahlungskonditionen zu bezahlen sind.

5.)
Der Versand unserer Ware erfolgt am Betrieb in 4621 Sipbachzell auf Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Bestellers versichert. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer etc. auf den Besteller über, und zwar auch bei Teillieferung, selbst wenn diese von uns veranlaßt wurde, oder wenn wir die Versandkosten übernommen haben.
Gibt der Besteller trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche einen bestimmten Liefertag nicht an, sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung ohne weitere Fristsetzung vorzunehmen oder auf Kosten des Bestellers einzulagern. Mit Ablauf der Wochenfrist geht die Gefahr auf den Besteller über.
Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, sind wir berechtigt, nach Setzung einer 14-tägigen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 30 Prozent der vereinbarten Auftragssumme oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
Eine Warenrücksendung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Lieferschein- oder Rechnungsnummer ist bei jeder Rücksendung anzuführen. Bei Rücksendung mittels Spedition ist ein von uns ausgestellter Abholschein erforderlich. Rücksendungen sind grundsätzlich frei unserem Haus in Wels, sohin auf Kosten und Gefahr des Bestellers, vorzunehmen.

6.)
Beim Erstgeschäft hat der Besteller auf jeden Fall ohne Zahlungsziel das gesamte Entgelt bei Übernahme bar oder mittels Scheck zu entrichten.
Im übrigen müssen Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Tage nach Lieferung und Übersendung der Rechnung, ohne jeden Abzug, geleistet werden. Andere Ziel- oder Skontovereinbarungen werden in unseren Bestätigungen und Rechnungen gesondert vermerkt und gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Mangels anderer Vereinbarung berechtigt ausschließlich fristgerechte vollständige Barzahlung zu einem Skontoabzug.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen stehen uns bankmäßige Zinsen, mindestens aber solche in einer Höhe, die 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der EZB gelegen sind, zu.
Bei Ratenzahlungsvereinbarung tritt bei Verzug auch mit nur einer Rate Terminsverlust ein. Es werden dann alle unsere offenen Forderungen zu Gänze fällig.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von uns nicht anerkannten, Gegensprüchen zurückzuhalten oder gegen unsere Forderungen eine Aufrechnung zu erklären.
Bestehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Leistungsbeginn zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz der bereits erfolgten Aufwendungen zu verlangen.  In einem solchen Fall werden auch sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller für bereits getätigte Lieferungen und Leistungen sofort fällig, auch wenn dafür ein Wechsel gegeben worden sein sollte.

7.)
Wir leisten Gewähr nach Gesetz und im Sinne der folgenden Bestimmungen: Bei sonstigem Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware oder die bearbeiteten Materialien unverzüglich nach Übernahme zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich in detaillierter Weise anzuzeigen. Ebenso müssen später hervorgekommene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
Nach unserer Wahl können Gewährleistungsansprüche in der Form erfüllt werden, daß der Mangel behoben oder durch eine mangelfreie Ware ersetzt oder eine angemessene Preisminderung gewährt wird, insbesondere wenn eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre.
Wird die von uns gelieferte Ware oder das von uns bearbeitete Material vom Besteller verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet, erlischt jede Gewährleistungs- oder Schadenersatzpflicht unsererseits.
Für Kosten einer durch den Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir ausschließlich dann aufzukommen, wenn wir hierzu die schriftliche Zustimmung gegeben haben.
Hinsichtlich der Eignung der gelieferten Ware oder der bearbeiteten Materialien leisten wir ausschließlich dahin Gewähr, daß diese im Sinnen unserer Bestimmungen und Vorschriften verwendbar sind. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, daß die vertragsgegenständlichen Sachen bestimmungsgemäß und gegebenenfalls ausschließlich im Sinne einer allfälligen mitgelieferten Anleitung gebraucht werden.
Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material berechtigen ebensowenig zu einer Beanstandung, wie Farb- und Maserungsabweichungen oder dergleichen.
Der Besteller trägt die volle Verantwortung dafür, daß das uns zur Bearbeitung übergebene Material auch für die beauftragte Bearbeitung geeignet ist. Eine Haftung unsererseits bei gänzlichen oder teilweisen Mißlingen oder bei Eintritt eines Schadens, die ihre Ursache im zur Verfügung gestellten Material haben, ist ausgeschlossen.
Soweit uns der Besteller nicht schriftlich über die genaue Verwendung (Art, Einsatzort, Einsatzumfang, Klimabedingungen und dergleichen) des zur Bearbeitung übergebenden Materials oder der von uns gelieferten Ware vollständig schriftlich informiert, haften wir jedenfalls nicht für Schäden oder sonstige Folgen, die ihre Ursache in der besonderen Verwendung haben.

8.)
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Zahlung des gesamten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller herrührenden Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.
Wird der Liefergegenstand vor Beendigung des Eigentumsvorbehaltes vom Besteller oder über dessen Auftrag von einem Dritten bearbeitet, oder mit einer anderen Sache vermischt oder verbunden, sind wir, soweit der Eigentumsvorbehalt nicht ohnedies voll aufrecht erhalten bleibt, jedenfalls Miteigentümer der neuen oder verbundenen Sache mit Verhältnis unserer Forderung zum Werte der neuen oder verbundenen Sache.
Eine Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren oder des aus der Verarbeitung oder Verbindung neu entstandenen Gegenstandes vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung, ist dem Besteller nicht gestattet. Sollte es doch zu einer solchen Weiterveräußerung kommen, so gilt die bezügliche Forderung des Bestellers gegen seinen Kunden als an uns abgetreten bzw. ist der Besteller verpflichtet, die diesbezügliche Forderung an uns abzutreten. Über unser Verlang verpflichtet sich der Besteller zur Bekanntgabe aller bezughabenden Daten. Der Besteller hat uns auch jeder Beeinträchtigung der Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Sachen unverzüglich bekanntzugeben.
Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, wird die gesamte aushaftende Forderung sofort fällig. In diesem Fall sind wir jedenfalls berechtigt die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen zu verlangen und diese beim Besteller oder bei einem Dritten abzuholen, wobei der Besteller auf die Geltendmachung einer Zurückbehaltung, aus welchem Grund auch immer, verzichtet. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware, die keinen Vertragsrücktritt darstellt, zu tragen bzw. uns zu erstatten.

9.)
Alle Schadenersatzansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, insbesondere auch gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche durch einen Fehler der Ware entstanden sind, wobei vor allem Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie Produktionsausfall oder entgangener Gewinn und dergleichen zur Gänze ausgeschlossen sind , es sei denn, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Alle Schadenersatzansprüche uns gegenüber verjähren binnen einem Jahr am Übernahme durch en Besteller.

10.)
Die für die Auftragsentwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, Auftrags- sowie Buchungsdaten, des Bestellers werden in unserer EDV gespeichert. Die gespeicherten Daten werden von uns nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet.

11.)
Allfällige von uns erstellten Entwürfe, Planungen und sonstige Unterlagen sind unserer alleiniges Eigentum und dürfen vom Besteller nicht verwendet oder dritten Personen  zugänglich gemacht werden. Uns überlassende Zeichnungen und Muster, auch solche, die nicht zum Auftrag geführt haben, stehen dem Besteller zur Verfügung. Sollten diese nicht binnen 5 Wochen nach Angebotsabgabe oder Auftragsdurchführung abgeholt werden, sind wir zur Vernichtung berechtigt.

12.)
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksame Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zum Ziel haben, ersetzt.

13.)
Gerichtsstand für alle sind mittelbar oder unmittelbar aus diesem Liefergeschäft ergebenen Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in 4600 Wels-

Erfüllungsort ist 4621 Sipbachzell.
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, mit Ausnahme von UN- Kaufrecht